Kfz richtig von der Steuer absetzen
Benzin- und Reparaturkosten zurückholen
Ohne Auto sind viele Menschen aufgeschmissen. Besonders Berufspendler oder Selbstständige sind täglich auf ihren fahrbaren Untersatz angewiesen. Doch in Zeiten von immer steigenden Benzinkosten ist Autofahren nicht gerade ein günstiges Vergnügen. Wie gut, dass sich Arbeitnehmer und vor allem Selbstständige am Ende des Jahres jede Menge Geld vom Staat zurückholen können.
Wer wenig Ahnung rund um das komplexe Thema Einkommenssteuer hat, ist am besten mit einer Steuersoftware beraten, die auch in Sachen Kfz mit Tipps und Tricks auf die Sprünge helfen kann. Doch wie setzt man das Auto eigentlich richtig von der Steuer ab? Und was ist dabei alles zu beachten?
Fahrtkosten geltend machen
Zunächst einmal kann jeder Arbeitnehmer den einfachen Weg zwischen seinem Zuhause und seinem Arbeitsplatz in seiner Einkommenssteuererklärung als Fahrtkosten geltend machen. Und das für rund 220 Arbeitstage im Jahr. Sonn- und Feiertagen, Urlaub und Krankheitstagen dürfen nicht berücksichtigt werden. Außerdem sollte der Arbeitnehmer prinzipiell den kürzesten Weg zur Arbeit wählen. Wenn längere Wege eine deutliche zeitliche Ersparnis bringen, akzeptiert das Finanzamt jedoch auch diese.
30 Cent pro Kilometer
Der Satz für die Fahrtkosten beträgt 0,30 Euro pro zurückgelegtem Kilometer. Dieser gilt ab dem ersten Kilometer. Parkgebühren oder ähnliche Kosten können allerdings nicht abgesetzt werden. Meist werden bis zu 4500 Euro Fahrkosten pro Jahr ohne Probleme anerkannt. Bei der komplexen Berechnung der Fahrtkosten kann kann eine Steuersoftware helfen. Diese gibt es beispielsweise beim Softwarehaus Lexware. Übersteigen die Fahrtkosten diesen Betrag, müssen nachvollziehbare Gründe dargelegt werden, damit das Finanzamt eine höhere Summe akzeptiert.
Auch Dienstreisen sind absetzbar
Abgesehen von dem täglichen Weg zur Arbeit, kann die Kilometerpauschale auch geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw für Dienstreisen nutzt. Auch hier gilt eine Pauschale von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer. Es empfiehlt sich deshalb, die dienstlich gefahrenen Kilometer immer genau zu notieren. Anders verhält es sich allerdings bei Fahrten zu Kunden. Hierbei handelt es sich in der Regel nämlich nicht um Fahrt-, sondern um Reisekosten.
Den Firmenwagen absetzen
Auch der Firmenwagen kann bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Selbstständige, die ihren Pkw hauptsächlich – also mehr als 50 Prozent – für betriebliche Fahrten nutzen, sollten das Auto am besten direkt auf die Unternehmensadresse kaufen, damit dieser in das Betriebsvermögen eingeht. So gelten sämtliche Kosten inklusive Anschaffungskosten, Kfz-Steuer und Benzin als Betriebsausgaben und sind somit von der Steuer absetzbar.
Doch auch bei einer geringeren betrieblichen Nutzung, die zwischen 10 und 50 Prozent liegt, kann der Unternehmer das Auto als betriebliches Fahrzeug angeben. Dieses zählt dann zum sogenannten gewillkürtes Betriebsvermögen und sämtliche Kosten rund um das Fahrzeug sind ebenfalls als Betriebskosten absetzbar. Trifft dies nicht zu, muss ein Fahrtenbuch geführt werden, um die einzelnen Anteile der Fahrzeugnutzung darzulegen.
Alternativ können Selbstständige ihre betrieblichen Fahrten jedoch auch mit Hilfe von Belegen, Reisekostenaufstellungen und Terminkalendern über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten darlegen. Auch hier kann eine Steuersoftware helfen, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Das gute an dieser repräsentativen Darlegung: Das Ergebnis kann auch in den nächsten Jahren, ohne neue Nachweise zu erbringen, beim Finanzamt angegeben werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass sich grundsätzlich nichts verändert und der Pkw derselbe bleibt.
Autoreparaturen und Unfallkosten geltend machen
Nach einer Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts können unter bestimmten Bedingungen auch außergewöhnliche Pkw-Kosten wie Reparaturen von der Steuer abgesetzt werden. Ein Arbeitnehmer, dem durch die Falschbetankung eines Pkw erhebliche Reparaturkosten entstanden, bekam vor dem Finanzgericht Recht. Nach Auffassung des Richters seien diese Reparaturkosten wie Unfallkosten zu behandeln, welche nicht in der Kilometerpauschale enthalten sind.
Unfallkosten, die während einer Fahrt zur Arbeitsstelle oder nach Hause entstehen, können bei der Einkommenssteuererklärung generell als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei dürfen allerdings nur Aufwendungen angegeben werden, die nicht von der Versicherung übernommen werden. Dies ist anhand von Belegen darzulegen.
In Sachen Auto erstattet der Fiskus am Ende des Jahres jede Menge Geld zurück. Dabei ist es allerdings wichtig zu wissen, was bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden kann und was nicht. Mithilfe eines Steuerberaters oder einer Steuersoftware ist das Absetzen eines Pkws und der Kilometerpauschale allerdings selbst für Ungeübte ein echtes Kinderspiel.
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