Autofahrer, die ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall selbst reparieren, können die dabei angefallenen Kosten bei ihrer Versicherung geltend machen. Neben der Erstattung der Reparaturkosten kann unter Umständen auch der Nutzungsausfall in Rechnung gestellt werden.
Um nach einem Unfall den Schaden von der Versicherung ersetzt zu bekommen, muss ein unabhängiges Kfz Gutachten, erstellt werden z.B. auf kfz-gutachter-berlin.de. Anhand dieses Gutachtens werden zum einen die Schäden im Detail aufgelistet, zum anderen können die Kosten für die Reparatur beziffert werden. Die Versicherung erstattet in jedem Fall die Kosten, die bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt angefallen wären. Dies gilt auch dann, wenn der Gebrauchtwagen in Eigenregie repariert wird. Autofahrer also, die über ausreichend Erfahrung verfügen oder gar eine Ausbildung als Mechaniker absolviert haben, können so viel Geld sparen. Wenn Sie dann anschließend gratis Ihren Gebrauchtwagen verkaufen, fließt noch mehr Geld ins eigene Portemonnaie. Sie benötigen schließlich lediglich die Materialien, die oft nur einen Bruchteil des Rechnungsbetrages ausmachen. Die Arbeitsleistung hingegen wird selbst erbracht, sodass die Zahlung der Versicherung entsprechend in die eigene Tasche fließen kann.
Neben den Kosten für die Reparatur können Autofahrer aber auch den Nutzungsausfall für ihr Fahrzeug bei der Versicherung geltend machen. Dies hat nun das Oberlandesgericht in München entschieden. Schließlich ist es vielfach nötig, während der Reparatur ein Ersatzfahrzeug zu mieten, um zur Arbeit zu gelangen oder den Alltag zu bewältigen. Im konkreten Fall hatte die Versicherung zwar die Reparaturkosten übernommen, wollte den Nutzungsausfall aufgrund der Do-it-yourself-Reparatur aber nicht tragen. Der Autofahrer entschied sich daraufhin für eine Klage vor dem Oberlandesgericht. Die Richter entschieden, dass der Versicherte trotz Eigenreparatur Anspruch auf die Finanzierung der entsprechenden Erstattungsleistungen hat. Diese wären schließlich auch angefallen, wenn das Fahrzeug von einer Fachwerkstatt repariert worden wäre. In diesem Fall hätte die Versicherung ohne weitere Rückfrage bezahlt.
Wie die Richter allerdings feststellten, könnten Autofahrer diese Entschädigung bei seiner Autoversicherung nicht unbegrenzt geltend machen. Dies berücksichtigt vor allem die Tatsache, dass Reparaturen in Eigenregie aufgrund der fehlenden Erfahrung meist einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Versicherte können den Nutzungsausfall daher nur für die Zeit beanspruchen, die ein professioneller Monteur für die Reparatur benötigt hätte. Im vorliegenden Fall hatte das Gutachten ergeben, dass die Reparatur in der Fachwerkstatt fünf Tage gedauert hätte. Der Nutzungsausfall musste von der Versicherung also für einen Zeitraum von fünf Tagen erstattet werden. Dieses Urteil zeigt, dass Versicherungsnehmer durchaus die Chance nutzen sollten, gegen ihre Versicherung zu klagen und ihr Recht geltend zu machen. Eine Rechtsschutzversicherung kann helfen, die Kosten abzusichern.