Halter und Führer von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sind eine beliebte Einkommensquelle für den Staat, denn bei einem Fehlverhalten können die Verkehrsbehörden den Delinquenten mitunter hohe Bußgelder auferlegen.
Dabei richtet sich die Bußgeldhöhe nach der Schwere des Vergehens und kann zwischen 5 Euro (in diesem Fall spricht man von einem "Verwarnungsgeld") für "unbedeutende Ordnungswidrigkeiten" (gem. §24 Straßenverkehrsgesetz-StVg) wie etwa die "missbräuchliche Verwendung des Warnblinklichts" und 1.500 Euro für schwere Vergehen wie etwa "Fahrten unter Alkoholeinfluss" variieren.
Welche Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld belegt werden, wie hoch dieses ausfallen kann, und ob für das jeweilige Vergehen noch weitere Strafen wie z. B. Fahrverbot angedroht werden, ist in der "Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BkatV) geregelt und kann auf der Webseite des Deutschen Verkehrssicherheitsrats eingesehen werden. (http://www.dvr.de/betriebe_bg/daten/bkat/bussgeldkatalog.htm)
Das Bußgeldverfahren ( http://www.bussgeldbescheid-einspruch.com)
Eine beliebte Strategie der Behörden ist es, Bußgeldbescheide dem vermeintlichen "Sünder" am Wochenende zuzustellen, damit diesem zunächst einmal die Möglichkeit genommen wird, hierauf zu reagieren.
Doch das kann sich auch als Vorteil erweisen, wenn der erste Ärger über die unerwartete Post verflogen ist und man den erhaltenen Amtsbrief genau auf Form und Inhalt prüft.
Ist der Bescheid fehlerhaft oder fehlen gesetzlich vorgeschriebene Bestandteile, kann dieser möglicherweise schon aufgrund dieser Mängel angefochten werden.
Natürlich sollte man auch genau prüfen, welches Vergehen zum Gegenstand dieses Bußgeldbescheids gemacht wurde und ob hier möglicherweise Zweifel an der Darstellung des Sachverhaltes angebracht sind.
Insbesondere bei Geschwindigkeitsübertretungen sind die Aussichten auf einen erfolgreichen Widerspruch recht hoch, die Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesellschaft mbH (VUT) hat in den letzten 6 Jahren rund 15.000 Geschwindigkeitsmessungen ausgewertet und in über der Hälfte aller Fälle festgestellt, "dass neben technisch fehlerhaft zustande gekommenen Messergebnissen oftmals auch der fehlerhafte Umgang mit Beweismitteln zu falschen Beanzeigungen führt." (http://vut-verkehr.de/vut-verkehr.html).
Wenn man in Erwägung zieht, Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, sollte man dabei auf jeden Fall die vorgeschriebene Widerspruchsfrist einhalten und auf Formvorschriften achten.
In strittigen Fällen kann es sich auch durchaus lohnen, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen, der sich Akteneinsicht verschaffen und relativ genau bewerten kann, ob ein Widerspruch überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Bilderquelle:
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