Kfz-Versicherung: Schadenübernahme auch bei nicht angemeldeten Fahrern
Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung muss jeweils der Fahrerkreis, der das Auto regelmäßig fährt, angegeben werden. Doch selbst dann, wenn der Fahrerkreis eingeschränkt wurde, muss die Autoversicherung in aller Regel für Unfallschäden aufkommen.
Die Angabe der regelmäßigen Fahrer
Um das individuelle Risiko einer Kfz-Versicherung beurteilen zu können, muss im Versicherungsvertrag jede Person angegeben werden, die das Fahrzeug fährt. Gerade dann, wenn es sich um jüngere Personen handelt, kann dies zu einer deutlichen Erhöhung der Versicherungsprämie führen, denn das Risiko von Unfällen steigt.
Aus diesem Grund verzichten viele Versicherungsnehmer im Antrag auf die Angabe zusätzlicher Fahrer, um ihre Kosten möglichst zu senken. Falschangaben können in diesem Fall jedoch richtig teuer werden, etwa wenn eine nicht eingetragene Person einen Unfall verursacht.
Kasko- und Haftpflichtschutz bleiben bestehen
Die gute Nachricht ist, dass sowohl der Kasko- wie auch der Haftpflichtschutz bestehen bleiben, selbst wenn der Unfall durch eine nicht im Versicherungsvertrag benannte dritte Person verursacht wurde. Die Versicherung übernimmt demnach alle Schäden des Unfallgegners und trägt auch die Kosten der eigenen Reparatur, sofern z.B. bei einem Neuwagen eine Vollkaskoversicherung gewählt wurde.
Im Anschluss an die Schadenregulierung kann die Versicherung jedoch eine rückwirkende Beitragsanpassung vornehmen und unter Umständen sogar Vertragsstrafe vom Versicherungsnehmer fordern. Welche Folgen im Einzelnen zu befürchten sind, zeigen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kfz-Versicherung. Daher sollten Zweit- oder Drittfahrer in jedem Fall angegeben und Änderungen der Autoversicherung gemeldet werden.