Prinzipiell unterscheidet sich der Autoverkauf innerhalb der EU vom Verkauf im Inland nur geringfügig. Grund hierfür ist das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), laut welchem der Warenverkehr innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten grundsätzlich frei ist, aber einigen Einschränkungen unterliegt. Kraftfahrzeuge sind derartigen Ausnahmen in aller Regel nicht betroffen, weshalb nur eine Anmeldung beim Zoll vorgenommen werden muss, wenn der Verkaufspreis des Gebrauchtwagen 1.000 Euro übersteigt.
Ausnahmen bestehen jedoch bei Neuwagen. Wer ein neues Auto verkaufen will, muss beachten, dass die Mehrwertsteuer nicht in Deutschland gezahlt wird, sondern in dem Staat, in dem der Neuwagen zugelassen wird, sprich: vom neuen Fahrzeughalter. Als Neuwagen gelten alle Fahrzeuge, deren Erstzulassung nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder die weniger als 6.000 Kilometer gefahren sind.
Trotzdem sollte man beim Export einige Dinge beachten. Den Export-Kaufvertrag, der eigentlich ein ganz normaler Kaufvertrag ist, gilt es beispielsweise aufs Genaueste zu kontrollieren, denn über die Staatsgrenzen hinaus ist es schwierig, kriminellen Betrügern das Handwerk zu legen. Daher gilt es beim Verkauf, die Personalien von Käufer und Verkäufer korrekt und vollständig im Kaufvertrag festzuhalten. Auch das Einholen einer Kopie des Personalausweises ist ratsam, auch wenn der Käufer dazu nicht verpflichtet ist, um bei Problemen nach dem Verkauf den Käufer besser ausfindig machen zu können. Im Kaufvertrag enthalten sein müssen: Vollständiger Name beider Vertragspartner sowie deren vollständige Adressen, die Ausweisnummer des Käufers sowie Datum und Uhrzeit der Fahrzeugübergabe.
Als nächster Aspekt beim Verkaufsprozess kommt die Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle ins Spiel. Häufig vereinbaren die Vertragspartner, dass sich der Abnehmer um die Ummeldung kümmert. Bei einem Exportverkauf kann der Käufer dieser Absprache aber nicht nachkommen, da er das Fahrzeug nicht in seinem Heimatland ummelden kann, weil dass deutsche Gesetzt dies nicht zulässt. In Deutschland gemeldete Fahrzeuge müssen auch hierzulande abgemeldet werden.
Dieses Gesetz gilt der Sicherheit des Verkäufers, denn sollte der Vertragspartner ein Betrüger gewesen sein, der aufgrund falscher Kontaktdaten nicht mehr auffindbar ist, muss der Verkäufer weiterhin Steuern sowie Versicherungsbeiträge zahlen, da der PKW ohne Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief nur schwerlich nachträglich abzumelden ist. Es gibt zwar noch die Möglichkeit einer zeitintensiven Zwangsabmeldung, es empfiehlt sich dennoch, nur ein zuvor abgemeldetes Fahrzeug ins Ausland zu verkaufen, denn sollte der neue Inhaber nach der Übergabe einen Unfall bauen, wird, solang keine neue Versicherung abgeschlossen wurde, der Unfallschaden über die Versicherung des Verkäufers abgewickelt. Beide Vertragspartner gelten in einem solchen Fall als Gesamtschuldner, die Versicherung kann sich aussuchen, wem die Prämie berechnet wird.
Alternativ kann der Inhaber auch ein bereits abgemeldetes Fahrzeug verkaufen, dieses darf jedoch nicht mehr gefahren werden, bis es erneut zugelassen wurde.
Sollte der Käufer den Wagen nicht selbst abholen, benötigt der Verkäufer für den Export ein Ausfuhrkennzeichen. Derartige Nummernschilder können bei der Zulassungsbehörde beantragt werden. Sie besitzen ein festes, auf dem Kennzeichen sichtbares Ablaufdatum. Im Gegensatz zu Kurzzeitkennzeichen werden Ausfuhrkennzeichen von ausländischen Behörden ausnahmslos akzeptiert. In beiden Fällen wird jedoch für die Gültigkeit der Kennzeichen eine KFZ-Haftpflichtversicherung fällig, die sowohl im In- als auch im Ausland schützt. Der Autoverkauf außerhalb der EU Das Außenwirtschaftsgesetz regelt auch Autoverkäufe in Nicht-EU-Länder, wodurch der Handel grundsätzlich frei ist. Beim privaten Verkauf fallen somit auch keine Steuern an, vorausgesetzt, dass die Ausfuhr mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden kann. Dennoch muss im Falle einer Transaktion außerhalb der EU eine Ausfuhrgenehmigung für das Fahrzeug beantragt werden. In Einzelfällen ist es möglich, dass das Zollamt einen Ausfuhrzoll erhebt, dieser entsteht jedoch nur, wenn Sonderleistungen des Zollamtes in Anspruch genommen werden. Über mögliche Kosten informiert der Zoll.
Für den Export muss eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number) beantragt werden, in welcher Informationen über die Vertragspartner und die Exportware gesichert werden. Für die Anmeldung wird neben einer Kopie des Fahrzeugbriefes, einer Kopie der Exportrechnung (ohne Mehrwertsteuer) und einer Angabe zur Art des Transports auch Angaben zum Grenzzollamt verlangt. Zudem sind ein Ausfuhrkennzeichen sowie eine entsprechende KFZ-Haftpflicht von Nöten. Für die Ausfuhrbestätigung benötigt es zudem Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief, eine Abmeldebescheinigung, eine Ausfuhrversicherungsbestätigung, einen TÜV-Prüfbericht, Nummernschilder, sowie einen Personalausweis oder Reisepass des Halters.
Sobald die Anmeldung erfolgreich überprüft wurde, erhält der Verkäufer eine MRN (Movement-Reference-Number), mit der die Exportanmeldung während der Überführung beim Zollamt nachgewiesen werden kann. Die Unterlagen werden dann bei der Ausfuhr abgestempelt, ein weiteres Mal beim Verlassen der EU. Diese abgestempelte Ausfuhranmeldung sollte sorgfältig aufbewahrt werden, sie gilt als Nachweis für das Finanzamt. Über einen Händler entspannt ins Ausland verkaufen In den meisten Fällen muss für einen Automobilverkauf ins Ausland enormer Aufwand betrieben werden, der sich oftmals gar nicht wirklich lohnt. Die bequemste Variante, die ein Verkäufer wählen kann, ist die Beauftragung spezialisierter Export-Händler. Somit kann der Inhaber seinen PKW innerhalb Deutschlands verkaufen und brauch sich nicht mit den Ausfuhrbestimmungen auseinanderzusetzen. Das übernimmt dann nämlich der spezialisierte Händler.
Wissenswertes zum Autoverkauf