Der KFZ-Kaufvertrag: Das muss drin stehen, darauf müssen Sie achten
Beim Privatverkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen ist ein KFZ-Kaufvertrag unverzichtbar. Anhand dieses Vertrages wird ersichtlich, wer Verkäufer ist, wer der Käufer ist und welches Auto Verkaufsgegenstand ist. Sollte es keinen Kaufvertrag geben, das Auto ist weg, vom Geld fehlt aber weit und breit jede Spur, dann gibt es Probleme, die keiner haben will. Daher haben für Sie zusammengestellt, was unbedingt in einem KFZ-Kaufvertrag enthalten sein muss. So sind sowohl Sie als auch der Vertragspartner auf der sicheren Seite.
Das muss drinstehen
Vorweg: Der KFZ-Kaufvertrag muss in zweifacher Ausführung vorliegen. Jeweils eine für Verkäufer und Käufer. Außerdem muss der Käufer volljährig sein, damit der Vertrag gültig ist.
Daten der Vertragspartner:
Vollständige Kontaktdaten und Ausweisnummer von Käufer und Verkäufer. Im Idealfall sogar Kopien der Personalausweise. Für den Fall, das der Verkäufer nicht der Fahrzeughalter ist, wird eine Vollmacht des Besitzers benötigt.
Daten zum Fahrzeug:
Der Käufer sollte die Angaben im Vertrag mit denen im Fahrzeugschein vergleichen.
Gewährleistung:
Bei einem Privatverkauf muss keine Gewährleistung gegeben werden. Das muss allerdings vom Verkäufer vertraglich festgehalten werden. Er kann aber Zusicherungen machen: Er versichert damit zum Beispiel, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handelt, der originale Motor verbaut ist oder die Höhe der angegebenen Laufleistung stimmt. Ebenfalls sollte aufgenommen werden, wie viele Vorbesitzer das Fahrzeug schon hatte, welche Zusatzausstattungen es gibt und ob es sich um ein importiertes Fahrzeug handelt.
Erklärung des Käufers:
Damit man auf Nummer sicher gehen kann, übergibt man den Wagen abgemeldet. Für den Käufer ist es dann nämlich irrelevant, wann der Käufer ihn wieder anmeldet. Wichtig: Der Käufer muss vorab darüber informiert werden, damit er sich rote Kennzeichen oder einen Anhänger besorgen kann. Wird der Wagen angemeldet verkauft, sollte der Käufer sich dazu verpflichten, das Auto innerhalb eines vorab vereinbarten Zeitraums umzumelden. Wird sich nicht auf ein festes Datum geeinigt und der Käufer meldet das Fahrzeug nicht um, wandern Strafzettel etc. nämlich in den Briefkasten des Verkäufers. Hilfreich ist eine unterschriebene Mitteilung an die Kfz-Versicherung und die Zulassungsstelle. Diese ermöglichen dem neuen Besitzer das problemlose Ummelden des Fahrzeugs.
KFZ-Unterlagen und Barzahlung:
Unterlagen wie Fahrzeugschein, beide Zulassungsbescheinigungen oder eine Stillegungsbescheinigung und Untersuchungsberichte (z.B. TÜV, DEKRA, ADAC, …) werden beigelegt. Auch die Anzahl der Schlüssel des Autos muss angegeben werden. In den Zahlungsvereinbarungen wird die Kaufsumme festgehalten und ob der Verkäufer diese schon erhalten hat. Verkäufer sollten das Auto und die Schlüssel erst nach Erhalt der kompletten Summe übergeben, am besten in bar.
Übergabebestätigung:
Der Vertrag wird von beiden Parteien besiegelt, indem sie nach dem Austausch von Geld und Schlüsseln dort unterschreiben.
Sonderregeln, Gewährleistung und Rücktrittsrechte
Selbst mit dem besten KFZ-Kaufvertrag kann es noch nach dem Deal zu Problemen kommen. Laut Gesetzgeber wird bei einem Kaufvertrag eine Sachmängelhaftung von zwei Jahren vorgesehen. Bei einem Gebrauchtwagenverkauf ist die Sachmängelhaftung auf ein Jahr verkürzt. Als Privatverkäufer sollte man die Sachmängelhaftung ausschließen. So wird vermieden, dass man zu einem späteren Zeitpunkt noch für etwaige Reparaturen aufkommen muss. Damit der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt, muss im KFZ-Kaufvertrag folgender Passus enthalten sein: "Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."
Täuschungsversuche
Beim Verkauf von gebrauchten Autos kommt es immer wieder zu Täuschungsversuchen. Zu den häufigsten gehören: Falsche Angaben zum Fahrzeug Unfallwagen als unfallfreies Fahrzeug verkauft Verletzung diverser Aufklärungspflichten Prüfen Sie immer ganz genau, ob auch alle Angaben zum Fahrtzeug korrekt sind. Fällt im Nachhinein auf, dass Sie betrogen wurden, können Sie den Kaufvertrag anfechten.
So wird ein KFZ-Kaufvertrag angefochten
Der Käufer muss dem Vertragspartner mitteilen, dass er den Vertrag für ungültig erklären möchte. Am besten schriftlich und per Einschreiben, so kann der Verkäufer später nicht behaupten, er wüsste von nichts. Stellt sich der Verkäufer quer, ist das Einschalten eines Anwalts ratsam. Wenn der Verkäufer dann immer noch nicht einlenkt, kann der Käufer Klage einreichen. Das muss allerdings innerhalb eines Jahres nach der Beschwerde beim Verkäufer tun bzw. in den ersten zehn Jahren nach dem Kauf. Der Autokauf muss aber nicht in jedem Fall rückgängig gemacht werden. Der Käufer kann der anderen Partei auch eine Frist zur Behebung des Mangels – sofern möglich – setzen. Dem Verkäufer muss dafür eine Frist gewährt werden, die ihm genügen Zeit zur Behebung lässt. Sollte er dem nicht nachkommen können oder wollen, kann der Verkäufer das sogenannte Rückgewährschuldverhältnis auslösen. Damit wird der Kaufvertrag aufgelöst, das Auto geht an wieder an den Verkäufer, der Käufer erhält sein Geld im vollen Umfang zurück.
Alles wichtige zum Kaufvertrag zusammengefasst
Ein Auto sollte immer mit Vertrag verkauft werden. Wer sein Auto ohne einen Kaufvertrag verkauft geht ein großes Risiko ein.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Verkauf Ihres Autos!